Allgemein

wfv: Fünf „No-Gos“ im Kampf gegen Corona

In einer aktuellen Mitteilung weist der wfv darauf hin, dass wir gerade jetzt besonders diszipliniert mit den Corona-Auflagen umgehen müssen. Konkret werden fünf No-Gos aufgezählt:

  1. Nichteinhaltung des Mindestabstands auf der Auswechselbank
  2. Zu langer Aufenthalt in der Kabine/Dusche ohne Abstand und Maske („Das Bier danach“)
  3. Fahrgemeinschaften zum Training/Spiel mit mehreren Spielern/Spielerinnen
  4. Längere Mannschaftsbesprechung in geschlossenen Räumen
  5. Begrüßungsrituale mit Körperkontakt (Handshake, Umarmungen etc.)

Jedem No-Go liegt ein realer Fall zugrunde, der über die Corona-Hotline an den wfv gemeldet wurde. All diese Fälle hatten eine Quarantäne für die beteiligten Personen zur Folge.

Allerdings gibt es auch eine gute Nachricht für alle KickerInnen: auf dem Platz scheint die Ansteckungsgefahr verschwindend gering. So wird Prof. Dr. Tim Meyer zitiert, der Vorsitzende der Medizinischen Kommission des DFB und der UEFA. Er hatte im Interview mit FUSSBALL.DE erklärt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sich aktive Spieler*innen auf dem Fußballplatz mit dem Covid-19-Virus anstecken.

Umso wichtiger ist das Verhalten abseits des Spielgeschehens. Auf dem Weg zum Spiel, in der Kabine und im Sportheim müssen wir das Corona-Virus bekämpfen, indem wir uns entsprechend diszipliniert verhalten. Wir schützen damit nicht nur uns selbst und andere Vereinsmitglieder, sondern entgehen im Verdachtsfall auch einer durch die Gesundheitsbehörden angeordneten Quarantäne. Es liegt also im ureigenen Interesse eines jeden Vereinsmitgliedes, sich umsichtig zu verhalten.

 

Am Montag, 14. September, trat eine neue Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums in Kraft, welche die Ausübung von Sport in Zeiten der Corona-Pandemie regelt. Für den Fußball ergeben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bestehenden “Corona-Verordnung Sport”. Selbstverständlich gelten die Corona-Verordnung Sport sowie alle Empfehlungen des wfv zum Hygiene- und Gesundheitsschutz auch für den Kinder- und Jugendspielbetrieb.

 

Hier die derzeitigen Richtlinien im genauen Wortlaut:

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung
(Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport)

Vom 3. September 2020

Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Räumlichkeiten oder Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 2
Allgemeine Vorgaben

(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte oder Räumlichkeiten, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt.

(2) Für Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter.

(3) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

(4) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

§ 3
Trainings- und Übungsbetrieb

(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl. Die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen,

1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;

2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl.

(2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen.

(3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.

(4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 4
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.

Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt.

(4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.

§ 5
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

(1) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der CoronaVO.

(2) Für die Durchführung von Sportunterricht und außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze.

(3) Jeder Sportgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung bestimmte Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

(4) Lehrkräfte und andere Personen, die am Sportunterricht oder an einer außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung beteiligt sind, haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Sportgruppe gilt das Abstandsgebot nicht, jedoch zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen.

§ 6
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

Die Zulässigkeit und Ausgestaltung

1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,

2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,

3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte

richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft. Sie tritt am 31.Januar 2021 außer Kraft.