Finanzordnung

§ 1 Geltungsbereich – Zweck
§ 2 Grundsätze
§ 3 Haushaltsplan
§ 4 Verwaltung Gesamtverein
§ 5 Verwaltung Abteilungen
§ 6 Jahresabschluss
§ 7 Verwaltung der Finanzmittel
§ 8 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
§ 9 Zahlungsverkehr
§ 10 Eingehen von Verbindlichkeiten
§ 11 Spenden
§ 12 Inventar
§ 13 Zuschüsse
§ 14 Beitragsermässigung / Beitragsnachlass
§ 15 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich – Zweck

  • Der Sportverein Prag Stuttgart 1899 e.V. erläßt zur Durchführung der Finanzbearbeitung, siehe §13 der Satzung des Vereins, nachstehende Finanzordnung.
  • Die Finanzordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten und Rechte des (der) Finanzreferenten (in) zur Bearbeitung und Controlling der Finanzbuchhaltung des Gesamtvereins und der Abteilungen.

§ 2 Grundsätze

  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
    Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  • Kostendeckung und Solidarität
    Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muß jedoch der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Haushaltsplan

Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan (Etatplan) aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.

Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Vereinsrat bis Ende November beraten und mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15. Oktober für das folgende Jahr beim Finanzreferenten/in einzureichen.

§ 4 Verwaltung Gesamtverein

Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:

  • Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb
  • Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
  • Übungsleitervergütung
  • Übungsleiter-Ausbildung und Fortbildung
  • Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen
  • Beiträge an den WLSB und Fachverbände
  • Versicherungen und Steuern
  • Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrungsordnung
  • Kosten der Geschäftsstelle
  • Kosten der Geschäftsführung
  • Betriebs- und Energiekosten
  • Unterhalt der Vereinsanlagen

§ 5 Verwaltung Abteilungen

Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten sein:

  • Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen, Startgebühren
  • Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten
  • Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung
  • Fahrgeldentschädigung
  • Spielerspesen
  • Werbekosten
  • Strafgelder
  • Geschenke
  • gesellige Abteilungsveranstaltungen
  • Trainingslager, Ausflüge u.ä.

Wenn Abteilungen die ihnen laut Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom Vereinsrat – nach §14, Absatz 6 der Satzung des Vereins – gezwungen werden, Abteilungsbeiträge festzusetzen.

§ 6 Jahresabschluss

Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäss §16 der Satzung des Vereins zu prüfen.

Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmässig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

Der Jahresabschluss wird in den Vereinsnachrichten bekanntgegeben

§ 7 Verwaltung der Finanzmittel

Der Finanzreferent/in verwaltet die Vereinshauptkasse.

Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden direkt in der Abteilungskasse gebucht.

Wird die Abteilungskasse direkt in der Abteilung geführt, erhält der Finanzreferent/in auf Wunsch Einblick in die Kassenführung.

Wird die Abteilungskasse durch den Finanzreferenten/in geführt, erhält der Abteilungsleiter auf Wunsch Einblick in die Kassenführung.

Zahlungen werden vom Finanzreferenten/in nur geleistet, wenn sie nach §8 dieser Finanzordnung ordnungsgemäss ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Der Finanzreferent/in und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag in Ausnahmefällen und zeitlich befristet genehmigt werden. Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Finanzreferenten/in vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 8 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

Abteilungsbeiträge und Jugendbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.

Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen stehen der betreffenden, veranstaltenden Abteilung zur Verfügung, sofern sie nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden. Eventuell anfallende Kosten des Gesamtvereins sind diesem zu erstatten.

Erlöse aus Werbung müssen aus steuerlichen Gründen über die Vereinshauptkasse abgewickelt werden.

Die Finanzmittel sind entsprechend §2 der Satzung des Vereins zu verwenden.

§ 9 Zahlungsverkehr

Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse bzw die betreffende Abteilungskasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.

Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muß den Tag des Eingangs, der Zahlungsanweisung sowie den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

Bei Gesamtabrechnungen muß auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Finanzreferenten/in muß die sachliche Berechtigung der Ausgaben bestätigt sein.

Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres abzurechnen.

Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Finanzreferenten/in gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 10 Eingehen von Verbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

  • dem Vorsitzenden bis zu einer Summe von DM 5.000 (fünftausend)
  • dem Vorstand bis zu einem Betrag von DM 20.000 (zwanzigtausend)
  • der Finanzreferent/in ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf bis zu einer Summe von DM 1.000 (eintausend) einzugehen
  • dem Vereinsrat bis zu einem Betrag von DM 50.000 (fünfzigtausend)
  • der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als DM 50.000 (fünfzigtausend)
  • Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen, die über einen Gegenstandswert von DM 2.000 (zweitausend) hinausgehen. Höhere Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand schriftlich genehmigt werden.
  • Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§ 11 Spenden

Der Verein ist nicht berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.

Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung an die Stadtkasse (Kämmerer) der Stadt Stuttgart oder an den WLSB zur Weiterleitung an den Verein überwiesen werden.

Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung 

§ 12 Inventar

Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventarverzeichnis anzulegen und fortzuschreiben.

Es sind die Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

Die Inventarliste muß enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Bezeichnung des Gegenstandes
  • Anschaffungs- und Zeitwert
  • beschaffende Abteilung
  • Aufbewahrungsort
  • Verantwortlicher

Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

Unbrauchbares bzw überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muß der Vereinshauptkasse zugeführt werden.

Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 13 Zuschüsse

Zweckgebundene Zuschüsse jeglicher Art sind entsprechend zu verwenden.

Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltplanberatung verwandt.

Jugendzuschüsse sind ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden (siehe §6 der Jugendordnung).

§ 14 Beitragsermässigung / Beitragsnachlass

Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten Mitgliedern kann auf Antrag und nach Beschlußfassung des Vorstandes Beitragsermäßigung/Beitragsnachlaß gewährt werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt gemäß §13 der Satzung des Vereins, auf Beschluß des Vereinsrats vom 13. April 1999 in Kraft.


Diese Webseite ist eine unverbindliche Reproduktion der Satzung bzw der Ordnungen des Vereins. Verbindlich sind ausschließlich die gedruckten Exemplare, die von der Geschäftsstelle herausgegeben werden.