Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Selbstlosigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Vereinsrat
§ 12 Vorstand
§ 13 Ordnungen
§ 14 Abteilungen
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der 1899 gegründete Verein führt den Namen »Sportverein Prag Stuttgart 1899 e.V.«.
Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart (Registernummer 213) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind lila/weiß.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbunds. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Vereinszweck und Selbstlosigkeit 

§ 2a Vereinszweck

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 2b Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaft von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsrat zu.

Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.

Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsrat
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres), statt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen; die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Vereinsheim und auf der Vereins-Homepage im Internet.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters)
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Satzung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es:

  • das Interesse des Vereins erfordert
  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks
  • und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vereinsrat

Dem Vereinsrat gehören an:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
  • Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Quartal durchzuführen.

Dem Vereinsrat obliegt:

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, mit Ausnahme der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
  • Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

§ 12 Vorstand

Den Vorstand bilden:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende (sportlich)
  • der/die stellvertretende Vorsitzende (administrativ)
  • der/die Finanzreferent/in
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Öffentlichkeitsreferent/in
  • der/die technische Leiter/in
  • der/die Vereinsjugendleiter/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/die Finanzreferent/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Organe des Vereins können beschliessen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung muß sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschliessen ist, ist der Vereinsrat für den Erlaß der Ordnungen zuständig.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Diese Wahlen haben jeweils vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.

Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.

Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gegenstandswert von DM 2.000 (zweitausend) eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.

Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

Die Abteilungen sind verpflichtet, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

Ornungsmaßnahmen können sein:

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    Ausschluss gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung des Vereins

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. April 1995 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 22. März 1984.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.