Ehrungsordnung des SV Prag
§ 1 Geltungsbereich – Zweck
§ 2 Ehrungen
§ 3 Voraussetzungen der Ehrung
§ 4 Antragsverfahren
§ 5 Zuständigkeit
§ 6 Verleihung der Ehrung
§ 7 Erfassung
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich – Zweck
Der Sportverein Prag Stuttgart 1899 e.V. würdigt sowohl Verdienste als auch langjährige Mitgliedschaften seiner Mitglieder und ihm nahestehender Persönlichkeiten durch besondere Ehrungen, siehe § 13 der Satzung des Vereins.
§ 2 Ehrungen
Ehrungen erfolgen durch Verleihung
- der Ehrennadel in Bronze
- der Ehrennadel in Silber
- der Ehrennadel in Gold
- der Leistungsnadel
- der Ehrenmitgliedschaft
§ 3 Voraussetzungen der Ehrung
die Ehrennadel in Bronze
- mindestens 5 Jahre ein Amt im Verein
- 15 jährige Mitgliedschaft
- 10 Jahre ununterbrochene Sportausübung (inklusive Tätigkeit im Amt)
die Ehrennadel in Silber
- mindestens 10 Jahre ein Amt im Verein
- 25 jährige Mitgliedschaft
- 15 Jahre ununterbrochene Sportausübung (inklusive Tätigkeit im Amt)
die Ehrennadel in Gold
- mindestens 15 Jahre ein Amt im Verein
- 35 jährige Mitgliedschaft
- 25 Jahre ununterbrochene Sportausübung (inklusive Tätigkeit im Amt)
die Leistungsnadel
- Erringung einer Meisterschaft über Bezirksebene
- besondere Verdienste für den Verein
die Ehrenmitgliedschaft
- mindestens 20 Jahre besonders erfolgreiche Amtstätigkeit im Verein
- 45 jährige Mitgliedschaft
- besonders außergewöhnliche Verdienste im oder für den Verein
§ 4 Antragsverfahren
- Antragsberechtigt für Ehrungen sind:
- der Vereinsrat
- der Vorstand
- die Abteilungsleitungen
- Ehrungsanträge sind mit Begründung mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Ehrungstermin beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§ 5 Zuständigkeit 
Zuständig für die Entscheidung über die Ehrung ist der Vorstand des Vereins.
§ 6 Verleihung der Ehrung
Ehrungen sollen nach Möglichkeit im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung oder in einem anderen würdigen Rahmen verliehen werden.
Die Abteilungen verfahren bei der Verleihung der Ehrennadeln in Bronze oder Silber entsprechend.
Im Todesfall von Ehrenmitgliedern ist für eine entsprechende Würdigung der Gesamtverein zuständig.
Im Todesfall von Mitgliedern ist für eine entsprechende Würdigung die jeweilige Abteilung zuständig.
§ 7 Erfassung 
- Über die Verleihung wird ein einfaches Besitzzeugnis ausgestellt und der zu ehrenden Person übergeben.
- Ausgesprochene Ehrungen sind von der Geschäftsstellezu erfassen und in einer Ehrenliste aufzunehmen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung tritt gemäß § 13 der Satzung des Vereins, auf Beschluß des Vereinsrats vom 13. April 1999 in Kraft.
Diese Webseite ist eine unverbindliche Reproduktion der Satzung bzw. der Ordnungen des Vereins. Verbindlich sind ausschließlich die gedruckten Exemplare, die von der Geschäftsstelle herausgegeben werden.