Jugendordnung

Jugendordnung des SV Prag

§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Organe
§ 4 Jugendvollversammlung
§ 5 Jugendausschuss
§ 6 Jugendkasse
§ 7 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
§ 8 Sonstige Bestimmungen
§ 9 Inkrafttreten


§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportverein Prag Stuttgart 1899 e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele 

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder sowie die Integration ausländischer Jugendlicher und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten.

Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt sowie zur Übernahme von Verantwortung angeregt werden.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendvollversammlung
  • der Jugendausschuß

§ 4 Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. In den Jahren, in denen eine Vereinsmitgliederversammlung stattfindet, ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.
  2. Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind im Einzelnen:
    • Bericht des Vereinsjugendleiters/in oder Vertreter
    • Kassenbericht
    • Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
    • Festlegung der Schwerpunkte der Vereinsjugendarbeit
  3. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit diese das 7. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Jugendausschuss 

Der Jugendausschuß besteht aus:

  • der oder dem Vereinsjugendleiter/in oder Vertreter
  • der oder dem Vereinsjugendsprecher/in oder Vertreter
  • weitere Mitarbeiter/innen

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Vereinsjugendleiter/in ist Mitglied des Vorstandes und Vereinsrats.

§ 6 Jugendkasse 

  1. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß oder dessen Beauftragten geführt.
  2. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
  3. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln und Spenden. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

§ 7 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung 

Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.

Die Jugendordnung bzw. Änderungen tritt mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 8 Sonstige Bestimmungen 

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Satzung des Vereins.

§ 9 Inkrafttreten 

Diese Jugendordnung tritt gemäß § 13 der Satzung des Vereins, auf Beschluss des Vereinsrats vom 25. November 1992 in Kraft.


Diese Webseite ist eine unverbindliche Reproduktion der Satzung bzw. der Ordnungen des Vereins. Verbindlich sind ausschließlich die gedruckten Exemplare, die von der Geschäftsstelle herausgegeben werden.