Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des SV Prag

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit
§ 2 Einberufung
§ 3 Dringlichkeitsanträge
§ 4 Versammlungsleitung
§ 5 Worterteilung und Rednerfolge
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
§ 7 Anträge
§ 8 Beschlußfähigkeit
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 10 Abstimmungen
§ 11 Wahlen
§ 12 Versammlungsprotokolle
§ 13 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

  1. Der Sportverein Prag Stuttgart 1899 e.V. erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß gefaßt wird.
  3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
  4. Bei Öffentlichkeit können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§ 2 Einberufung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 9, Ziffer 2 der Satzung des Vereins.Die Einberufung des Vereinsrats richtet sich nach § 11 der Satzung des Vereins.Die Einberufung der Abteilungsversammlung richtet sich nach $ 14 der Satzung des Vereins.Die Einberufung der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen und Bedarf.
  2. Der Vorsitzende ist durch Übersendung der Einberufungsunterlagen aller Versammlungen zu informieren.

§ 3 Dringlichkeitsanträge

  1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
  2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 4 Versammlungsleitung

  1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.
  2. Falls der Vorsitzende bzw. der jeweilige Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
  3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
  4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Odnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
  5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

  1. Zu jedem Punkt ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
  3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
  4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
  5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
  2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen

§ 7 Anträge

  1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 9, Ziffer 4 der Satzung des Vereins festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
  2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
  3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
  4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
  5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 9, Ziffer 6 der Satzung des Vereins.

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste nach eingetragenen Redner zur verlesen.
  4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
  5. Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmungen

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
  3. Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
  5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens zehn (10) Stimmberechtigten unterstützt werden.
  6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind im Protokoll festzuhalten.
  7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
  8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
  9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  10. Auf den Antrag von mindesten zehn (10) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

§ 11 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei Einberufung bekanntgegeben worden sind.
  2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei (3) Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  4. Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten (Überwachung der Wahlzettel, Auszählung der Stimmen, Streitigkeiten etc.) eines Versammlungsleiters hat.
  5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung des Vereins (siehe § 7, Ziffer 4) vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
  8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislatur-periode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 12 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlung) zuzustellen sind.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß § 13 der Satzung des Vereins, auf Beschluß des Vereinsrats vom 13. April 1999 in Kraft.


Diese Webseite ist eine unverbindliche Reproduktion der Satzung bzw der Ordnungen des Vereins. Verbindlich sind ausschließlich die gedruckten Exemplare, die von der Geschäftsstelle herausgegeben werden.